Ausländische Mitarbeiter in der Schweiz einstellen – so funktioniert es

Ihr Unternehmen entwickelt sich immer schneller, doch es fehlt Ihnen an qualifizierten Arbeitskräften? Sie möchten Angestellte aus dem Ausland einstellen, doch wissen nicht, wie die Rechtslage aussieht? Hier finden Sie Antworten, dank denen Sie problemlos neue Mitarbeiter außerhalb der Schweiz finden.

Ihr Unternehmen wächst, Zeit neue Arbeitskräfte einzustellen. Sie denken darüber nach, qualifizierte Jobsuchende aus dem Ausland zu rekrutieren, doch wissen nicht, ob und wie Sie das schaffen? Zum Glück ist der ganze Prozess dank des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union leicht und unterscheidet sich nur wenig von der Einstellung von schweizerischen Bürgern.

 

Pass

Damit Ihr zukünftiger Angestellter aus dem Ausland, z.B. aus Polen, in Ihrem Unternehmen die Arbeit aufnehmen darf, braucht er zuerst einen Reisepass oder einen Ausweis, damit er die Schweizer Grenze überqueren kann. Je nach Herkunftsland ist auch ein Visum nötig.

 

Zulassung ausländischer Arbeitskräfte

Schweizer Unternehmer haben die Möglichkeit, Personen aus dem Ausland einzustellen. Je nach Herkunftsland können jedoch verschiedene Regeln gelten. Das duale System in der Schweiz teilt diese in zwei Kategorien auf:

  • Arbeitskräfte aus EU/EFTA-Ländern, welche einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt in der Schweiz haben,
  • Arbeitskräfte aus allen anderen Ländern, welche ausreichend qualifiziert sein müssen, um in der Schweiz eingestellt werden zu können.

 

Anmeldung

 

Arbeitsdauer bis zu 90 Tagen im Jahr

Wenn Sie nach Mitarbeitern für kurzfristige Einsätze suchen, die nicht länger als 3 Monate im Jahr dauern, gilt in der Schweiz eine Meldepflicht für Bürger der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Diese ist auf der Seite des Staatssekretariats für Migration online zu erledigen. Sie erstellen ein Konto und registrieren jeden Arbeitseinsatz des ausländischen Angestellten, bis maximal einen Tag vor dem Arbeitseinsatz.

 

Arbeitsdauer länger als 90 Tage im Jahr

Wenn Sie einen Angestellten suchen, der länger als 90 Tage im Kalenderjahr bei Ihnen arbeiten wird, gilt die Bewilligungspflicht. Das heißt, dass Sie als Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung oder Einstellungserklärung für Ihren Mitarbeiter ausstellen müssen. Auf dieser Grundlage bekommt der Angestellte eine Aufenthaltsbewilligung, dessen Dauer sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet.

Wenn Ihr ausländischer Angestellte die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) bekommen hat, müssen Sie kein Bewilligungsgesuch stellen!

 

Kroatische Staatsangehörige

Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen kroatische Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, der Ventilklausel. Das heißt, dass diese Personen die Arbeit erst aufnehmen dürfen, nachdem sie eine kontingentierte Bewilligung in einer zuständigen kantonalen Behörde beantragen und erhalten.

 

Stellenmeldepflicht

Laut dem Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung müssen Unternehmer aus manchen Branchen erst nach Arbeitskräften unter Menschen, welche bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registriert sind, suchen. Nach 5 Tagen darf das Arbeitsinserat auch woanders veröffentlicht werden. So haben die RAV-Arbeitslosen einen Vorsprung und die Wahrscheinlichkeit der Einstellung eines Einwohners der Schweiz ist höher. Diese Regel gilt für Branchen, welche eine Arbeitslosenquote von 5% oder mehr aufweisen. Die aktuelle Liste von Berufen, welche der Stellenmeldepflicht unterliegen, wird auf der Internetseite arbeit.swiss veröffentlicht.

 

Drittstaaten

In der Schweiz dürfen Drittstaatenangehörige arbeiten, wenn sie als Führungskräfte, Spezialisten oder qualifizierte Arbeitskräfte eingestellt werden und dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz dienen. Jedoch können Bewohner von Drittstaaten erst eingestellt werden, wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Arbeitskräfte in der Schweiz oder EU/EFTA-Ländern findet.

Die Einstellung von Drittstaatenangehörigen ist zusätzlich beschränkt und benötigt einer Arbeitsbewilligung.

 

Steuern

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet alle Ihre Angestellten, welche steuerpflichtig sind, innerhalb von 8 Tagen vom Stellenantritt bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Sie bezahlen die Quellensteuer für Ihre Angestellten, welche Sie vom Lohn vor der Auszahlung abziehen.

Zusätzlich sind Sie verpflichtet, die Hälfte der Beiträge für die AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Den Anteil des Arbeitnehmers ziehen sie von dessen Lohn ab.

Bei Angestellten, die eine Familie und Kinder haben, sind sie verpflichtet, diese in der Familienausgleichskasse anzumelden.

 

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Quellen: sem.admin.ch/weka.ch/arbeit.swiss
Stand: 31.10.2023

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